Satzung

HEIMAT- UND FREMDENVERKEHRSVEREIN KREISCHA e.V.

SATZUNG

vom 31. August 1998
in der Neufassung vom 30. März 2011
mit Änderung vom 23.11.2011

§ 1 Name, Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Heimat- und Fremdenverkehrsverein Kreischa“ e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist in 01731 Kreischa.
  3. Der Verein wurde am 27.11.1998 errichtet. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden unter Nr. VR 40820 eingetragen.
§ 2 Zweck, Aufgaben
  1. Der Zweck des Vereins ist die gezielte Förderung des heimatlichen Erbes, des Fremdenverkehrs und des Tourismus in der Gemeinde Kreischa.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Mitwirkung bei der Sanierung und Herstellung von im Sinne des Vereinszweckes relevanten Sehenswürdigkeiten.
    • Unterstützung von Maßnahmen zum Natur- und Landschaftsschutz.
    • Einsatz für die Wahrung und Pflege des Erhalts des heimatlichen Erbes unter besonderer Berücksichtigung der langjährigen Geschichte von Kreischa als Kur-und Badeort.
    • Aktive Mitwirkung beim Ausbau und der Werterhaltung des Kreischaer Kur- und Wanderwegenetzes.
    • Organisation von Maßnahmen auf dem Gebiet des Wanderns.
    • Initiierung und gezielte Mitwirkung bei der Werbung für Fremdenverkehr und Tourismus sowie Präsentation des Vereins und seiner Mitglieder bei regionalen Veranstaltungen.
    • Organisation des Erfahrungsaustausches und der Weiterbildung seiner Mitglieder auf den Gebieten des Fremdenverkehrs und des Tourismus.
    • Förderung der Zusammenarbeit des Vereins mit den Gewerbetreibenden der Region.
    • Interessieren der jungen Generation für die Arbeit des Vereins und zum eigenverantwortlichen Mitwirken.
§ 3 Geschäftsjahr
  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mittelverwendung
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen an die zuständige Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne der Satzung verwenden darf.
  5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Aufwendungen.
§ 5 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können werden:
    • Natürliche Personen, die das 16.Lebensjahr vollendet haben
    • Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  3. Natürliche und juristische Personen, die sich große Verdienste bei der Durchsetzung der Vereinsziele erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  4. Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft. Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung und die Beitragsordnung. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung und der Beitragsordnung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es,
    • schuldhaft Ansehen oder Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat, die nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat
    • mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
  4. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied unter Fristsetzung die Gelegenheit geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss ist zu begründen und dem auszuschließenden Mitglied bekanntzugeben.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden in der Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder haben das Recht:
    • zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und dort ihr Stimmrecht auszuüben
    • in den Vorstand und als Rechnungsprüfer gewählt zu werden, in den Interessen- und Arbeitsgruppen mitzuwirken
    • Anregungen und Vorschläge zur Gestaltung und Verbesserung der Vereinsarbeit einzubringen
    • jederzeit Einsicht in die Mitgliederliste zu nehmen
    • Anträge zu den Mitgliederversammlungen einzureichen.
  2. Die Mitglieder haben die Pflicht:
    • die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten und den Vereinszweck zu unterstützen
    • Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten und umzusetzen
    • Beiträge entsprechend der Beitragsordnung zu zahlen.
§ 9 Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind:
    • der Vorstand
    • die Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister

  2. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
§ 11 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
  1. Dem Vorstand obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
  2. Dies sind insbesondere:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, einschließlich dem Aufstellen der Tagesordnung
    • Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    • Vorbereitung des Haushaltplanes, Buchführung, Erstellen des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
    • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ 12 Wahl des Vorstandes
  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt.
  2. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein, bei juristischen Personen deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Bei Erlöschen der Vertretungsvollmacht endet das Amt des Vorstandsmitgliedes ebenso.
  3. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind möglich.
  4. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist durch den Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 13 Vorstandssitzungen
  1. Der Vorstand tritt in der Regel alle acht Wochen zusammen, weiter nach Bedarf. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Die Einberufungsfrist soll eine Woche nicht unterschreiten.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  3. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
  4. Der Bürgermeister der Gemeinde Kreischa oder ein von ihm Beauftragter kann an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter laden ihn zu den Sitzungen ein.
§ 14 Rechnungsprüfung
  1. Nach Abschluss eines Geschäftsjahres oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist eine Rechnungsprüfung durchzuführen.
  2. Rechnungsprüfer sind zwei von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte Personen, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind, nicht mit Vorstandsmitgliedern verwandt oder verschwägert sind.
§ 15 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für:
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    • Wahl der Rechnungsprüfer
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die Beitragsordnung und die Vereinsauflösung
    • die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung muss dem Mitglied mindestens zwei Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung schriftlich zugehen.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.
  4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag der Mitglieder innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich mit Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 16 Interessen- / Arbeitsgruppen
  1. Zur Aktivierung der Vereinsarbeit und zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand Interessen- / Arbeitsgruppen bilden. Dies kann auch auf Wunsch von Vereinsmitgliedern erfolgen.
  2. Für die Mitglieder des Vereins sind diese Gruppen zur Mitwirkung offen. Nichtmitglieder mit entsprechender fachlicher Kompetenz können in diesen Gruppen mitarbeiten.
  3. Der Vorstand bezieht das Wirken der Interessen- / Arbeitsgruppen in seine Arbeit ein.
§ 17 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln über die Beschlussfassung gemäß § 15 der Satzung erfolgen.
  2. Als Liquidatoren werden, vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung, der Vorsitzende und sein Stellvertreter bestimmt. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach § 47 ff BGB.
§ 18 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde zur Gründungsversammlung am 31.08.1998 beschlossen. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13. Oktober 2020 geändert. Die Neufassung der Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden in Kraft.

Kreischa, 31.08.1998 / 30.03.2011 / 23.11.2011 /  13.10 2020